Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 wurde an unserer Schule ein Förderverein gegründet. Er steht grundsätzlich jedem offen, der dazu beitragen will, dass die BHAK-BHAS Neunkirchen auch in Zukunft jene Topschule bleibt, die sie heute ist.
Vereinsanschrift:
Förderverein der BHAK/BHAS Neunkirchen
2620 Neunkirchen, Schillergasse 10

Statuten
des Fördervereines der BHAK und BHAS Neunkirchen

§ 1

Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen “Förderverein der BHAK und BHAS Neunkirchen”, sein Sitz ist Neunkirchen.

§ 2

Zweck des Vereines
Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Zweck ist die ausschließliche und unmittelbare Unterstützung und Förderung der Aktivitäten der BHAK und BHAS Neunkirchen sowie der Integration der Schule in das wirtschaftliche Geschehen der Region sowie die gegenseitige Förderung. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich die Schule, jene Aktivitäten zu ermöglichen und zuzulassen, welche es verhelfen, den Zweck des Vereines zu erreichen. Etwaige Gewinne sind im Folgejahr ausschließlich für Zwecke der Schule zu verwenden.

§ 3

Aufbringung der Mittel
Die zur Errichtung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1. Einhebung von Beitritts-, Mitglieds- und Förderungsbeiträgen.

Die Höhe des Beitritts- und Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.

2. Annahme von Zuwendungen (z. B. Schenkungen, Unterstützungen, Subventionen und sonstige Transfers, Sachleistungen), wenn sie nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem Vereinszweck widersprechen.

3. Erträge von Vereinsveranstaltungen, insbesondere durch die Durchführung von Lehrveranstaltungen, Übernahme von Firmenaufträgen usw.

§ 4

Vereinsmitglieder
Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein. Sie gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder können fördernde Mitglieder und sonstige ordentliche Mitglieder sein.

Die fördernden Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Die fördernden Mitglieder werden insbesondere durch Nennung in den Vereinsschriften und persönliche Einladungen zu Veranstaltungen des Vereins besonders hervorgehoben werden.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den ordentlichen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu, sie können in den Vorstand gewählt werden.

2. Die außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, sie besitzen aber weder aktives noch passives Wahlrecht.

3. Alle Mitglieder haben die Vereinsziele zu beachten und nach besten Kräften zu fördern.

4. Bezahlung des von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss bei physischen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam und entbindet nicht von der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeit dem Verein gegenüber.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge wird davon nicht berührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens schriftlich verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die als letzte Instanz zuständige Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6 Z. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7

Organe des Vereines
1. Die Generalversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Rechnungsprüfer

4. Das Kuratorium

Der Vorstand bildet zusammen mit der Geschäftsführung das ausführende Organ des Vereins. Das Kuratorium stellt ein beratendes Organ dar, und wird nur bestellt, wenn dies von der Generalversammlung gewünscht wird.

§ 8

Generalversammlung
1. Die Generalversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied des Vereines hat in der Generalversammlung eine Stimme.

2. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

3. Der Obmann des Vereines beruft die Generalversammlung nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich ein. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung hat schriftlich spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vereines, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beziehungsweise ihrer Vertreter beschlussfähig. Sollte die Generalversammlung zum Zeitpunkt, für den sie einberufen ist, nicht beschlussfähig sein, so ist die Generalversammlung eine halbe Stunde lang zu unterbrechen und dann wieder fortzusetzen: sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über allfällige Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereines sowie die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Die Protokolle der Sitzungen der Generalversammlung sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9

Rechte und Pflichten der Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ihr obliegt die Beschlussfassung über:

a. Die Statuten und allfällige Änderungen.

b. Die Höhe der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge.

c. Bestellung und Abberufung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des (der) Geschäftsführer sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und (der) Geschäftsführer.

d. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

e. Genehmigung des Protokolls der jeweiligen letzten Generalversammlung.

f. Die Tagesordnung in der Generalversammlung.

g. Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss.

h. Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde Belastung des Vereines zum Gegenstand haben.

i. Die Geschäftsordnung des Vorstandes.

j. Die Richtlinien für die Geschäftsführung.

k. Die Auflösung des Vereines.

l. Die Berufung eines Mitgliedes über den vom Vorstand verfügten Ausschluss.

m. Die Einrichtung von Beiräten.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.

Mitglieder, die gemeinsam 75 % der Mitgliedsbeiträge repräsentieren, können ebenso wie solche, die 50% der fördernden Mitglieder repräsentieren, einen begründeten schriftlichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung stellen, welchen der Vorstand binnen eines Monats zu behandeln hat. Die Einberufung erfolgt jedoch auch in diesem Falle durch Beschluss des Vorstandes.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit, wobei je S,- Mitgliedsbeitrag eine Stimme gewähren. Spenden werden bei der Stimmenzählung nicht berücksichtigt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel.

7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10

Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinen Stellvertretern, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter und Beisitzern. Die Beisitzer werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der Obmann des Vereines ist auch gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes.

2. Die Funktionsperiode für den Vorstand beträgt drei Jahre, sie währt jedoch auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung.

3. Der Vorstand kann sich zur Besorgung der laufenden Geschäfte eines Sekretariats bedienen.

4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich eingeladen und ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 11

Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:

1. Die Leitung des Vereines und die Bestellung der Geschäftsführung. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung eines Jahresberichtes und die Erstellung des Jahresabschlusses.

3. Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Kassier und sein Stellvertreter sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

5. Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines sowie der Abschluss von Werkverträgen.

6. Die Vertretung des Vereines nach außen. Dem Vorstand kommt Vertretungs- und Leitungsbefugnis zu. Er kann diese Befugnisse mittels Vollmacht übertragen.

7. Dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

8. Die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern des Vereines, vorbehaltlich der Zustimmung durch die nächste Generalversammlung.

9. Der Vorstand kann seine Geschäftsführung durch die Geschäftsordnung regeln. Die Geschäftsordnung ist durch die Generalversammlung zu beschließen.

§ 12

Geschäftsführung
1. Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer beschäftigen. Die Bestellung und Enthebung erfolgt durch den Vorstand.

2. Der oder die Geschäftsführer besorgen die laufende Verwaltung des Vereines nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien.

3. Der oder die Geschäftsführer haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.

§ 13

Rechnungsprüfer
1. Die Generalversammlung bestellt jeweils für die Funktionsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer; ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer können einen Wirtschaftsprüfer zur Unterstützung bei der Überprüfung der Finanzgebarung bestellen.

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des Folgejahres.

§ 15

Auflösung des Vereines

Im Falle der Auflösung des Vereines ist das Vereinsvermögen für im § 2 genannte Zwecke zu verwenden und verfällt jedenfalls zu Gunsten der Schule.

Beschlüsse über die freiwillige Auflösung des Vereines werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 16

Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.